Gekündigt? Das können und sollten Sie jetzt tun

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Infos zu Gekündigt
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt, müssen Sie einige Fristen beachten.

Die Nachricht zu bekommen, gekündigt zu sein, ist nicht angenehm. Und zu dem ohnehin schon großen Schreck mischen sich auch noch Sorgen und Ängste. Wie soll es finanziell und beruflich jetzt weitergehen? Durch den Jobverlust ist schließlich nicht nur das Einkommen weg. Auch im Lebenslauf hat eine Kündigung durch den Arbeitgeber immer einen faden Beigeschmack. Doch egal wie Ihre Gefühlslage aussieht: Wichtig ist, dass Sie richtig, besonnen und professionell reagieren. Wir erklären, was Sie tun können und müssen, wenn Sie gekündigt wurden.

Vom Arbeitgeber auf die Straße gesetzt zu werden, ist kein schönes Gefühl. Ob Sie als Aushilfe gearbeitet haben, ein langjähriger Mitarbeiter waren oder zu den Fach- und Führungskräften zählten, macht da keinen Unterschied.

Vor allem, wenn Sie gar nicht damit gerechnet haben, gekündigt zu werden, ist das Gefühlschaos oft groß. Von traurig und verzweifelt über enttäuscht und frustriert bis hin zu wütend ist alles vertreten. Dazu kommen die Sorgen um die finanzielle Existenz und die berufliche Zukunft.

Gut möglich ist außerdem, dass Sie sich nicht nur über die Kündigung als solches ärgern, sondern auch über die Art und Weise, wie Sie gekündigt wurden. Statt Sie offen anzusprechen, kam das Schreiben vielleicht klammheimlich per Post. Oder Sie werden mit sofortiger Wirkung freigestellt, so dass Sie kaum Gelegenheit haben, Ihren Arbeitsplatz zu räumen und sich vernünftig von Ihren Kollegen zu verabschieden.

Dass Sie so etwas als unfair empfinden und gleichzeitig Ihr Selbstbewusstsein leidet, ist verständlich. Doch ungeachtet aller Emotionen müssen Sie jetzt einen kühlen Kopf bewahren. Hier sind die sechs Schritte, die als nächstes anstehen:

1. Nehmen Sie kommentarlos zur Kenntnis, dass Sie gekündigt sind.

Überreicht Ihnen Ihr Arbeitgeber die Kündigung persönlich, sollten Sie das Schreiben zunächst kommentarlos entgegennehmen. Zudem sollten Sie auf keinen Fall etwas unterschreiben.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, in irgendwelche Vereinbarungen einzuwilligen. Sie müssen noch nicht einmal schriftlich bestätigen, dass Sie die Kündigung bekommen haben. Es genügt, wenn Sie das Schreiben zur Kenntnis nehmen.

Andersherum können Sie die Kündigung aber auch nicht verhindern, indem Sie sich weigern, das Schreiben in Empfang zu nehmen. Oder indem Sie den Brief einfach nicht öffnen, wenn Ihnen der Arbeitgeber die Kündigung per Post schickt. Denn es reicht, wenn Sie die Möglichkeit hatten, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen.

Wichtig ist aber, dass Sie sich das Datum notieren, an dem Sie das Kündigungsschreiben bekommen haben. Denn ab diesem Tag laufen mehrere Fristen.

So zum Beispiel die Frist für eine Kündigungsschutzklage und die Frist, innerhalb der Sie sich mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen müssen.

2. Melden Sie sich arbeitssuchend.

Damit Sie nicht ohne Geld dastehen, sollten Sie sich mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen. Dort können Sie Arbeitslosengeld beantragen und sich gleichzeitig arbeitssuchend melden. Dafür haben Sie ab dem Tag, an dem Sie gekündigt wurden, drei Werktage Zeit.

Haben Sie die Kündigung zum Beispiel am Montag bekommen, müssen Sie sich spätestens am Donnerstag arbeitssuchend melden. Hat Sie die Kündigung am Freitag erreicht, muss Ihre Meldung spätestens am nächsten Mittwoch erfolgen (Samstag und Sonntag zählen nicht als Werktage).

Für die Meldung müssen Sie aber nicht persönlich zur Arbeitsagentur gehen. Stattdessen können Sie das auch telefonisch unter der bundesweiten Servicenummer 0800 4 55 55 00 oder online über die Webseite der Arbeitsagentur erledigen. Im Zuge der Meldung vereinbaren Sie einen Termin mit einem Sachbearbeiter. Erst zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen und Ihre Papiere mitbringen.

Halten Sie die Frist von drei Tagen unbedingt ein. Sonst riskieren Sie eine Sperrzeit von einer Woche. Die Zahlung des Arbeitslosengeldes beginnt dadurch mit einer Woche Verzögerung und verkürzt sich auch um diese eine Woche.

3. Prüfen Sie, warum und ob Sie formal richtig gekündigt wurden.

Haben Sie sich darum gekümmert, dass sich das Arbeitslosengeld nahtlos an Ihr Arbeitseinkommen anschließt, wird es Zeit, sich mit der Kündigung selbst auseinanderzusetzen. Prüfen Sie, warum Sie gekündigt wurden und vor allem, ob die Kündigung formale Fehler enthält.

Die Rechtsprechung legt strenge Kriterien an eine Kündigung durch den Arbeitgeber an. Sind diese nicht erfüllt, können Sie die Kündigung zurückweisen. Achten Sie insbesondere auf folgende Punkte:

Schriftlich und mit Unterschrift

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen immer schriftlich kündigen. Und weil die Schriftform vorgeschrieben ist, muss es sich um ein echtes Schreiben mit handschriftlicher Unterschrift handeln. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist genauso unwirksam wie eine Kündigung per E-Mail oder Fax.

Das Kündigungsschreiben muss außerdem handschriftlich von jemandem unterschrieben sein, der dazu berechtigt ist. Der Firmenstempel genügt als Unterschrift nicht.

In einer kleineren Firma unterschreibt meist der Chef. In größeren Betrieben kann neben dem Geschäftsführer auch ein Prokurist oder der Leiter der Personalabteilung dazu berechtigt sein, Kündigungen zu zeichnen. Bei anderen Personen muss dem Kündigungsschreiben eine Vollmacht im Original beiliegen, die der Geschäftsführer persönlich unterschrieben hat. Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam und Sie können sie wegen formaler Fehler zurückweisen.

Anhörung des Betriebsrats

Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, muss er gehört werden. Äußert der Betriebsrat Bedenken gegen Ihre Entlassung, heißt das zwar nicht, dass Sie den Job behalten. Aber Ihr Arbeitgeber muss Sie weiter beschäftigen und Ihnen Ihr Gehalt zahlen, bis das Arbeitsgericht eine Entscheidung getroffen hat.

Doch so oder so muss im Kündigungsschreiben stehen, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat angehört hat und welches Ergebnis die Anhörung hatte.

Begründung

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in aller Regel eine Abmahnung voraus. Bevor Sie der Arbeitgeber kündigt, muss er Sie also zuerst durch die Abmahnung darauf hingewiesen haben, dass Sie Ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben und er dieses Verhalten nicht duldet. Und erst wenn sich ein vergleichbarer Vorfall wiederholt, kann Sie der Arbeitgeber kündigen.

Eine Ausnahme gilt nur bei einem sehr massiven Fehlverhalten. Dann kann unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann ein Arbeitsgericht die Gründe zwar nur eingeschränkt überprüfen. Aber das Gericht kann nachvollziehen, wie der geringere Personalbedarf zustande kommt. Dass das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Flaute steckt, genügt als alleinige Begründung nicht. Stattdessen muss der Arbeitgeber ausführen, wie sich die Situation auf das ganze Unternehmen auswirkt.

Wenn nur Sie betriebsbedingt gekündigt werden, während alle anderen Kollegen an anderer Stelle weiter beschäftigt werden, dürfte die Kündigung zumindest auf wackeligen Beinen stehen.

Im Fall einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung

Sind Sie schwanger, frischgebackene Mama oder schwerbehindert, stehen Sie unter besonderem Kündigungsschutz.

Während einer Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung darf Ihnen der Arbeitgeber nur kündigen, wenn die zuständige Aufsichtbehörde der Kündigung zuvor zugestimmt hat.

Weiß Ihr Arbeitgeber aber nichts von Ihrer Schwangerschaft, müssen Sie ihn darüber informieren. Und zwar innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag, an dem Sie gekündigt wurden. Gleichzeitig müssen Sie durch eine Kündigungsschutzklage feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Dann gilt er aber nicht nur bei einer anerkannten Schwerbehinderung. Auch wenn Sie einen GdB von mindestens 30 haben und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, können Sie sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.

Gleiches gilt, wenn Ihr Antrag auf einen GdB zum Zeitpunkt der Kündigung noch läuft. Mit einer Schwerbehinderung können Sie nur wirksam gekündigt werden, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat.

Ist Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwerbehinderung nicht bekannt, sind Sie dazu verpflichtet, ihn davon in Kenntnis zu setzen. Spätestens, wenn Sie gekündigt wurden, müssen Sie diese Mitteilung machen – und das innerhalb von drei Wochen. Außerdem müssen Sie auch in diesem Fall Kündigungsschutzklage erheben.

4. Beantragen Sie ein Zwischenzeugnis.

Dass Sie gekündigt wurden, heißt in aller Regel auch, dass Sie schon bald auf Jobsuche gehen müssen. Denn selbst wenn Sie Kündigungsschutzklage erheben und vor Gericht Recht bekommen, werden Sie eher selten an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Schließlich hat das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber ziemlich gelitten.

Damit Sie Ihre Bewerbungsmappe auf den aktuellen Stand bringen können, sollten Sie ein Zwischenzeugnis beantragen. Dadurch verlieren Sie nicht unnötig Zeit und können noch während der Kündigungsfrist in die Bewerbungsphase starten.

Ein positiver Nebeneffekt ist, dass das Zwischenzeugnis für das Arbeitszeugnis verbindlich ist. Der Arbeitgeber darf Ihnen später nicht einfach so ein Zeugnis ausstellen, das schlechter ist als Zwischenzeugnis. Doch nach einem Rechtsstreit könnte sich Ihr Arbeitgeber dazu verleiten lassen, Sie schlechter zu beurteilen. Dem können Sie mit einem Zwischenzeugnis vorbeugen.

5. Denken Sie über eine Kündigungsschutzklage nach.

Ab dem Moment, in dem Sie erfahren, dass Sie gekündigt sind, läuft eine Frist von drei Wochen. Innerhalb dieser Frist müssen Sie entscheiden, ob Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen.

Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist gilt die Kündigung als wirksam. Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, den Kündigungsgrund in Frage zu stellen oder eine einigermaßen hohe Abfindung auszuhandeln. Auch dann nicht, wenn die Kündigung gar nicht rechtmäßig war.

Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung sollten Sie also Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Eigentlich ist das Ziel einer solchen Klage, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt und Sie Ihren Arbeitsplatz behalten.

Doch in den meisten Fällen läuft es auf einen Vergleich hinaus. Er besteht darin, dass Ihr Arbeitgeber die Entlassung durchsetzt. Im Gegenzug bekommen Sie eine Abfindung als Ausgleich für die finanziellen Nachteile, die der Jobverlust mit sich bringt.

Außerdem können Sie durch die Klage noch andere Dinge erreichen. Dass Ihnen der Arbeitgeber ein gutes Arbeitszeugnis ausstellt, das Arbeitsverhältnis etwas später endet oder Ihr Resturlaub ausgezahlt wird, zum Beispiel.

Die Kündigungsschutzklage können Sie selbst erheben. Sie können sich aber auch an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Kündigungsschutzklagen gehören zu seinem Tagesgeschäft. Deshalb kann er Sie nicht nur beraten, sondern unter Umständen mehr für Sie herausholen als Sie selbst.

Übrigens: Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, bieten einige Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag inklusive Abfindung an. Doch das sollten Sie sich gut überlegen. Denn wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wertet die Arbeitsagentur das so, als hätten Sie das Arbeitsverhältnis beendet.

Die Folge davon ist, dass Ihr Arbeitslosengeld für zwölf Wochen gesperrt ist. Deshalb sollten Sie auf eine entsprechend höhere Abfindung bestehen, wenn Sie sich auf den Vertrag einlassen.

Wenn Sie in einem Kleinbetrieb tätig sind

Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestanden hat. In der Probezeit gilt das Gesetz nicht. Außerdem müssen in dem Betrieb mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt sein. Haben Sie in einem Kleinbetrieb gearbeitet, können Sie sich nicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen.

Doch das heißt nicht, dass Sie den Rauswurf stillschweigend akzeptieren müssen. Denn auch in einem Kleinbetrieb dürfen Sie nicht willkürlich oder aus sachfremden Gründen gekündigt werden. Und bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Chef die Entscheidung zumindest in gewissem Umfang unter sozialen Gesichtspunkten abwägen. Lassen Sie sich deshalb von einem Anwalt beraten, ob und wie Sie gegen die Kündigung vorgehen können.

6. Machen Sie, obwohl Sie gekündigt sind, bis zum Schluss einen guten Job.

Es ist verständlich, wenn Sie sauer oder traurig sind. Trotzdem sollten Sie Größe zeigen und bis zuletzt Haltung bewahren. Gefühlsausbrüche können Sie zu Fehlern verleiten, die Ihnen nur noch mehr Ärger einbringen können.

Verzichten Sie darauf, Ihrem Arbeitgeber im Betrieb eine Szene zu machen. Wutanfälle, Beschimpfungen und selbst spitze Kommentare werfen kein gutes Licht auf Sie und bestärken Ihren Chef nur darin, dass er Sie zu Recht gekündigt hat.

Genauso macht es keinen Sinn, wenn Sie versuchen, Ihren Chef in endlosen Diskussionen oder unter Tränen umzustimmen. Die Entscheidung ist gefallen und Sie sollten das akzeptieren. Im Nachhinein könnte es Ihnen ganz schön peinlich sein, wenn Sie sich aufführen, wie ein trotziges Kind oder ein Bittsteller.

Verkneifen Sie sich außerdem die Frage, warum ausgerechnet Sie gekündigt wurden. Gibt es ein Kündigungsgespräch, wird Ihnen der Arbeitgeber von sich aus erklären, warum Sie gehen müssen. Tut er das nicht, werden Sie sowieso keine Antwort bekommen. Und Sie riskieren mit Nachfragen nur, dass Sie zunehmend an sich und Ihren Fähigkeiten zweifeln.

Sehr wichtig ist auch, dass Sie in künftigen Vorstellungsgesprächen nicht über Ihren alten Arbeitgeber oder die Kollegen herziehen und keine Betriebsgeheimnisse ausplaudern. Lästereien machen einen schlechten Eindruck und stellen Ihre Seriosität in Frage. Und interne Dinge müssen Sie für sich behalten. Sonst können sich schnell in rechtliche Schwierigkeiten geraten.

Und: Auch wenn Sie nur noch ein paar Tage da sind, sollten Sie Ihren Job ordentlich zu Ende bringen. Beenden Sie angefangene Arbeiten, richten Sie eine Abwesenheitsnotiz ein und verabschieden Sie sich von Ihren Kollegen. Es heißt nicht umsonst, dass man sich im Leben immer zweimal trifft. Und dann ist es einfacher, wenn Sie sich im Guten getrennt haben.