Kirchensteuer Austritt: Diese Dinge müssen Sie wissen

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Infos zum Kirchensteuer Austritt
Keine Kirchensteuer mehr bezahlen zu müssen, ist eine Folge vom Austritt aus der Kirche.

Grundsätzlich herrscht in Deutschland die Trennung zwischen Staat und Kirche. Doch beim Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist die Sache ein bisschen komplexer. Denn die Kirchensteuer fließt zwar der Kirche zu, wird aber vom Staat erhoben. Und einen Kirchenaustritt müssen Sie vor einer staatlichen Behörde erklären. Je nach Bundesland sind dabei verschiedene Stellen zuständig. Wir erklären, wie der Vorgang abläuft, ab wann Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen müssen und was Sie sonst noch zum Austritt aus der Kirche wissen sollten.

Unzufriedenheit mit der Kirche als Institution, keine Gläubigkeit, der Wunsch nach einem Konfessionswechsel oder ganz andere Gründe: Ein Kirchenaustritt kann verschiedenste Ursachen haben. Oft ist es aber auch die Kirchensteuer, die jemanden zum Austritt aus der Glaubensgemeinschaft veranlasst.

Wenn Sie auch darüber nachdenken, der Kirche den Rücken zu kehren, sollten Sie dazu ein paar Dinge wissen. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden.

Die zuständige Stelle für den Kirchenaustritt

Obwohl Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten wollen, müssen Sie die dazugehörige Erklärung vor einer staatlichen Behörde abgeben. Welche Behörde das ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort:

  • Wohnen Sie in Berlin, Brandenburg oder Nordrhein-Westfalen, erklären Sie Ihren Kirchenaustritt vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht.
  • In allen anderen Bundesländern ist das Standesamt zuständig.
  • Sind Sie in Bremen zu Hause, haben Sie die Wahl, ob Sie die Erklärung beim Standesamt oder direkt bei einer kirchlichen Stelle abgeben.

Möchten Sie aus der Kirche austreten, müssen Sie das Amtsgericht oder Standesamt persönlich aufsuchen. Das können Sie auch ohne Termin erledigen. Sie können also einfach während der normalen Bürozeiten zu der Behörde gehen.

Wichtig ist aber tatsächlich, dass Sie persönlich erscheinen. Es gibt kein Formular, das Sie sich im Vorfeld besorgen können. Und Sie können auch kein Schreiben aufsetzen und darin Ihren Austritt erklären. Die Erklärung müssen Sie selbst vor Ort abgeben.

Die einzige Ausnahme ist, dass Sie die Sache wirklich unmöglich selbst erledigen können. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie so krank sind, dass Sie die Behörde aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich aufsuchen können. Dann können Sie die Austrittserklärung auch schriftlich abgeben. Allerdings muss diese Erklärung von einem Notar beglaubigt sein. Andernfalls wird sie nicht akzeptiert.

Die Unterlagen für den Austritt aus der Kirche

Um die Erklärung beim Amtsgericht oder Standesamt abzugeben, brauchen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Damit müssen Sie sich nämlich ausweisen. Vor Ort werden Ihre Daten dann in ein Formular eingetragen. Nachdem Sie die Niederschrift unterzeichnet haben, ist die Sache für Sie im Prinzip erledigt. Gründe für Ihren Kirchenaustritt müssen Sie nicht angeben. Meist wird Sie der Beamte auch gar nicht danach fragen.

Wenn Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet sind, müssen Sie in einigen Bundesländern auch Ihr Familienstammbuch vorlegen. So können die geänderten Daten nämlich an das Standesamt weitergeleitet werden, wo seinerzeit Ihre Ehe geschlossen wurde. Im Stammbuch selbst wird aber nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin ein Eintrag vorgenommen.

Für den Kirchenaustritt brauchen Sie also nur Ihren Ausweis oder Pass und das Familienstammbuch. Weitere Unterlagen sind nicht notwendig.

Weil Sie den Austritt nicht vor der Kirche, sondern vor dem Staat erklären, sind kirchliche Dokumente wie die Taufurkunde oder die Konfirmationsurkunde nicht erforderlich. Trotzdem ist möglich, dass sich der Beamte nach Ihrem Taufort erkundigt. Beantworten Sie ihm die Frage, kann er veranlassen, dass Ihr Kirchenaustritt auch in das Kirchenregister an Ihrem Taufort eingetragen wird.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Kirchenaustritt

Damit Sie überhaupt aus der Kirche austreten können, müssen Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Denn durch den gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich die Kirchensteuerpflicht. Und diese ist Grundvoraussetzung dafür, dass Sie aus der Kirche austreten können.

Müssen Sie in Deutschland keine Kirchensteuer zahlen, ist auch ein Austritt aus der Religionsgemeinschaft nicht möglich.

Ihre Staatsangehörigkeit spielt hingegen keine Rolle. Ob Sie einen deutschen oder einen ausländischen Pass haben, ist egal. Es zählt nur, dass Sie in Deutschland kirchensteuerpflichtig sind.

Genau das macht die Sache übrigens schwierig, wenn Sie als Deutscher im Ausland leben. Denn wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und hierzulande keine Kirchensteuer zahlen, funktioniert auch ein Austritt aus der Kirche nicht. Er ginge nur, wenn Sie zurückkämen und zeitweise einen Wohnsitz anmelden würden. Dann könnten Sie aus der Kirche austreten – und sich danach dann wieder abmelden.

Das Alter spielt ebenfalls eine Rolle.

Mit Blick auf einen Kirchenaustritt ist auch das Alter von Bedeutung. Wobei es in diesem Zusammenhang in erster Linie um Kinder und Jugendliche geht.

Der entscheidende Stichtag dabei ist der 14. Geburtstag. Ab dem 14. Lebensjahr ist eine Person aus Sicht der Kirche nämlich religionsmündig. Aus diesem Grund können Minderjährige eigenständig aus der Kirche austreten, sobald sie 14 Jahre alt sind. Ob die Eltern damit einverstanden sind, dass ihr Nachwuchs seinen Kirchenaustritt erklärt, spielt keine Rolle.

Kinder unter 14 Jahren können die Erklärung nicht alleine abgeben. Sind die Kids zwischen 12 und 14 Jahre alt, müssen sie zwar selbst erklären, dass sie aus der Kirche austreten wollen. Allerdings müssen sie die Eltern zum Amtsgericht oder Standesamt begleiten. Andersherum können die Eltern aber nicht bestimmen, dass ihr Nachwuchs austreten soll. Die Entscheidung, ob das Kind austritt oder nicht, trifft es also selbst. Die Eltern müssen nur dabei sein.

Solange das Kind noch keine 12 Jahre alt ist, haben die Eltern das alleinige Sagen.

Die Kosten, wenn Sie aus der Kirche austreten

Brandenburg ist das einzige Bundesland, in dem der Kirchenaustritt kostenfrei ist. In Bremen fallen keine Gebühren an, wenn Sie den Austritt direkt bei einer kirchlichen Stelle erklären. Ansonsten müssen Sie überall etwas bezahlen.

Je nach Bundesland bewegen sich die Verwaltungsgebühren in einem Rahmen zwischen 5,50 Euro und 75 Euro. Zu den eigentlichen Verwaltungsgebühren kann dann noch eine zusätzliche Gebühr dazukommen, wenn Sie sich eine Austrittsbescheinigung ausstellen lassen.

Die Gebühren beim Kirchenaustritt sind regelmäßig Thema für Diskussionen. So argumentieren Kritiker, dass der Verwaltungsaufwand bei einem Austritt aus der Kirche nicht besonders groß ist. Hohe Gebühren würden deshalb eher darauf abzielen, Leute vom Kirchenaustritt abzuhalten. Gerade Leute mit einem geringen Einkommen, die gar keine Kirchensteuer zahlen müssen, könnten sich den Austritt so mitunter gar nicht leisten.

Allerdings gibt es einen Beschluss vom Bundesverfassungsgericht, nach dem die Austrittsgebühren verfassungsgemäß sind. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Austritt aus der Kirche ein staatliches Verwaltungsverfahren in Gang setzt. Dieses Verfahren ist erforderlich, weil nicht die Kirche, sondern der Staat die Kirchensteuer erhebt. Außerdem verzichten viele Kommunen auf die Gebühr oder reduzieren sie, wenn der Antragsteller bedürftig ist (Az. 1 BvR 3006/07, Beschluss vom 07. Juli 2008). Das Urteil bezieht sich zwar auf die Austrittsgebühren in Nordrhein-Westfalen, gilt aber bundesweit.

Ein Wort zur Austrittsbescheinigung

Letztlich werden Sie in den sauren Apfel beißen und die Gebühren bezahlen müssen. Dafür sparen Sie sich aber die Kirchensteuer nach Ihrem Austritt. Und auch wenn es noch einmal extra kostet, sollten Sie sich auf jeden Fall eine Austrittsbescheinigung ausstellen lassen.

Die Bescheinigung ist Ihr Nachweis dafür, dass Sie aus der Kirche ausgetreten sind. Und genau dieser Nachweis kann wichtig werden. Denn manchmal zweifeln Religionsgemeinschaften den Austritt an. Ziehen Sie zum Beispiel irgendwann einmal um, kann es passieren, dass plötzlich wieder Kirchensteuer abgezogen wird. In dieser Situation sind Sie in der Beweispflicht.

Können Sie Ihren Austritt nicht mit einer entsprechenden Bescheinigung belegen, haben Sie nur zwei Möglichkeiten: Entweder Sie treten noch einmal aus. Oder Sie bezahlen die Kirchensteuer – und das nicht nur künftig, sondern unter Umständen rückwirkend für die vergangenen sechs Jahre.

Betragen Sie also auf jeden Fall eine Austrittsbescheinigung. Teilweise bekommen Sie diese gleich, manchmal wird sie per Post zugeschickt. So oder so sollten Sie die Bescheinigung dann gut aufheben.

Wer über den Kirchenaustritt informiert wird

Nachdem Sie Ihren Kirchenaustritt erklärt haben, meldet das Amtsgericht oder Standesamt den Vorgang

  • Ihrer (ehemaligen) Kirche oder Religionsgemeinschaft,
  • dem Einwohnermeldeamt,
  • dem Finanzamt, das für Sie zuständig ist, und
  • auf Ihren Wunsch den Standesämtern, die das Geburtenregister und das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führen.

Liegt die Meldung beim Finanzamt vor, wird die Zugehörigkeit zur jeweiligen Glaubensgemeinschaft auf der elektronischen Lohnsteuerkarte gestrichen. Von Ihrem Lohn oder Gehalt wird so keine Kirchensteuer mehr abgeführt. Auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge und auf Grundbesitz, die in einigen Regionen erhoben wird, fällt weg.

Dieser Vorgang erfolgt in aller Regel automatisch. Trotzdem sollten Sie sicherheitshalber Ihrem Arbeitgeber Bescheid sagen und Ihre Lohnzettel und Kontoauszüge kontrollieren. Sollte doch noch Kirchensteuer nach Ihrem Austritt abgezogen werden, müssen Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, dass das Kirchensteuermerkmal geändert wird.

Der Wegfall der Kirchensteuerpflicht

Allerdings hängt es vom Bundesland ab, wie schnell nach Ihrem Austritt die Kirchensteuerpflicht endet. Teilweise ist es so, dass Sie ab dem Monat, in dem Sie Ihren Austritt erklärt haben, keine Kirchensteuer mehr bezahlen müssen. In anderen Bundesländern zeigt Ihr Kirchenaustritt erst im nächsten oder übernächsten Monat Wirkung.

Doch selbst wenn Sie noch ein oder zwei Monate lang Kirchensteuer nach Ihrem Austritt zahlen müssen, ist die gute Nachricht: Danach fällt die Abgabe ersatzlos weg. Eine andere Steuer, die als Ausgleich erhoben wird, gibt es nämlich nicht.

Die Folgen des Kirchenaustritts

In Deutschland ist die Kirche vom Staat getrennt und umgekehrt. Gleichzeitig ist der Staat, was die Weltanschauung angeht, neutral. Aus diesem Grund kann der Staat nicht vorschreiben, wenn die römisch-katholische Kirche, die evangelische Kirche, die jüdischen Gemeinden, die muslimischen Gemeinden und die anderen Religionsgemeinschaften als ihre Mitglieder sehen sollen. Das entscheiden die Kirchen für sich selbst.

Allerdings hat der Staat dann ein Mitspracherecht, wenn die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft rechtsstaatliche Folgen hat. Zu diesen rechtsstaatlichen Folgen gehört zum Beispiel die Kirchensteuerpflicht, aber auch die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht in der Schule.

Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein Grundrecht und als solches in Art. 4 GG (Grundgesetz) verankert. Religionsfreiheit heißt aber nicht nur, dass Sie die freie Wahl haben, ob und welcher Religionsgemeinschaft Sie sich anschließen. Genauso gehört das Grundrecht dazu, einer Glaubensgemeinschaft nicht anzugehören. Das wird als negative Religionsfreiheit bezeichnet. Ergänzt wird die Religionsfreiheit durch die Regelungen aus Art. 140 GG.

Damit der Staat sowohl die positive als auch die negative Religionsfreiheit garantieren kann, muss er einen Kirchenaustritt ermöglichen, der zumindest seinen Einflussbereich abdeckt. Denn viele Kirchen sehen gar keinen Austritt vor. Deshalb gibt es Kirchenaustrittsgesetze in den einzelnen Bundesländern.

Treten Sie aus der Kirche aus, entfallen also die rechtsstaatlichen Folgen. Dadurch müssen Sie zum Beispiel keine Kirchensteuer mehr nach Ihrem Austritt bezahlen. Doch wie sich Ihr Austritt aus Sicht der Kirche auswirkt und ob sie den Austritt überhaupt anerkennt, entscheidet sie ganz alleine.

Und Vorsicht: Ihr Kirchenaustritt kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Ist Ihr Arbeitgeber nämlich in kirchlicher Trägerschaft, wird die Mitgliedschaft in der jeweiligen Religionsgemeinschaft oft vorausgesetzt. Treten Sie aus der Kirche aus, kann es deshalb passieren, dass Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird.